Wenn Sie uns mit der Vermittlung eines neuen Vertrages beauftragt haben, sollten Sie einen außerhalb unserer Betreuung bestehenden Vorvertrag erst nach Annahme des neuen Vertrages durch den Versicherer kündigen. Sollten Kündigungsfristen zu beachten sein, sprechen Sie bitte die weitere Vorgehensweise mit uns ab. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind hier alle Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, eine Einfluß haben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (§16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) Obliegenheiten sind beispielsweise die unverzügliche Meldung von Schadensfällen, welche eine Leistungspflicht des Versicherers begründen können. - Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und nach Eintritt des Schadens Maßnahmen zur Schadenminderung - die Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen bei und nach Vertragsabschluss
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